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Vereinswechsel sind ablösepflichtig

Vereinswechsel sind ablösepflichtig

Foto: Dennis Kirasic (rechts) wechselte im Winter vom SV Engern zum SC Rinteln. Damit der Mittelfeldspieler sofort spielberechtigt ist, muss der Bezirksligist eine Ablöse zahlen, sonst ist der feine Techniker bis zum 1. November 2021 gesperrt.

Fußball. Nach dem Saisonabbruch blicken die Vereine nach vorne und treiben die Planungen für die neue Spielzeit 2021/22 voran. Es werden Gespräche mit den aktuellen Spielern über einen Vereinsverbleib geführt, aber auch das Werben um potenzielle Neuzugänge steigt von Woche zu Woche. Zudem heuerten während der coronabedingten Spielpause der eine oder andere Spieler bei einem neuen Verein an. So kam bei den Vereinen die Frage auf, wie der Niedersächsische Fußball-Verband (NFV) den Umgang mit der 6-Monats-Frist bei Vereinswechseln bewertet. Sind die Spieler ab Mai 2021 ohne das Zahlen einer Ausbildungsentschädigung sofort spielberechtigt oder wird die 6-Monats-Frist bei Vereinswechseln ausgesetzt? Dann sind die neuen Spieler ablösepflichtig. Das Team Spielbetrieb und Recht des NFV klärt die Vereine in einem Schreiben auf. Darin heißt es: aufgrund der besonderen Situation mit der seit November andauernden Unterbrechung des Spielbetriebes wegen der Covid-19-Pandemie kamen vermehrt Fragen zum Umgang und der Berechnung der 6-Monats-Frist auf. Diese dürften sich aufgrund des durch den NFV-Verbandsvorstand beschlossen Saisonabbruchs vermehren, da nun die Planungen für die kommende Spielzeit aufgenommen werden können. Somit möchten wir mit diesem Schreiben über den Umgang mit der 6-Monats-Frist bei Vereinswechseln informieren. Viele Spieler hatten aufgrund der Saisonunterbrechung ihren letzten Pflichtspieleinsatz am letzten Oktober-Wochenende – oder bereits zu einem früheren Zeitpunkt. Dies hätte bei Vereinswechseln unter Anwendung der sog. 6-Monats-Regel gem. § 5 Abs. 3 f) SpO die Folge, dass alle Spieler bereits spätestens im Mai 2021 wieder für einen neuen Verein spielberechtigt wären, selbst wenn sie vom abgebenden Verein die Nichtzustimmung erhalten haben und/oder außerhalb der Wechselperiode den Verein wechseln. Hiernach könnten Spieler folglich jetzt und auch in der Wechselperiode I den Verein wechseln und eine sofortige Spielerlaubnis erhalten, ohne dass der abgebende Verein eine Ausbildungsentschädigung verlangen könnte.

Durch die Ermächtigung des DFB ist 2020 in § 5 Abs. 3 f) SpO jedoch ein Zusatz bei der Regelung zur Berechnung des 6-Monats-Zeitraums aufgenommen worden, der besagt, dass die Zeiträume, in denen der Spielbetrieb aufgrund der Covid-19-Pandemie ausgesetzt ist, nicht bei der Wartefristermittlung berücksichtigt werden. Für die kommende Wechselperiode I und auch für Vereinswechsel zum jetzigen Zeitpunkt bedeutet dies, dass die 6-Monats-Frist keine Anwendung für den Zeitraum der Aussetzung des Spielbetriebs findet (seit November 2020). Um Wartefristen zu ermitteln, könnten somit nur die Zeiträume einbezogen werden, in denen der Pflichtspielbetrieb stattgefunden hat und nicht ausgesetzt wurde. Somit tritt der oben geschilderte Fall, dass wechselnde Spieler ab Mai 2021 sofort spielberechtigt für den neuen Verein sind, nicht ein.

Da das Ende der Aussetzung und eine Freigabe des Spielbetriebes derzeit noch nicht absehbar ist, wird die Passbearbeitung bei Vereinswechseln ohne Zustimmung und Wechseln außerhalb der Wechselperioden vorerst und ab sofort – bis zur Freigabe des Spielbetriebes durch das Land Niedersachsen und den NFV – ausgesetzt, da andernfalls keine korrekte Ermittlung der Wartefrist stattfinden kann. Wir bitten dies zu berücksichtigen.

Kann die Wechselperiode unter den gewohnten Rahmenbedingungen stattfinden – wovon wir momentan ausgehen -, erhalten Spieler mit Nichtzustimmung eine Wartefrist bis maximal zum 1. November 2021, unabhängig davon, wann das letzte Pflichtspiel im Spieljahr 20/21 bestritten wurde. Diese kann aber – wie gewohnt – durch Zahlung einer Ausbildungsentschädigung oder durch nachträgliche Einigung in eine sofortige Spielerlaubnis umgewandelt werden.

Leider können wir auch noch nicht mitteilen, wann der Pflichtspielbetrieb wieder starten wird, da noch immer die Abstands- und Kontaktbeschränkungen gelten. Insofern sind wir weiterhin an eine Freigabe durch die zuständigen Behörden gebunden. Nach erfolgter Freigabe werden wir aber alle Vereine umgehend informieren.